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Mein Garten. Meine Rechte. Meine Pflichten.
Welche Rechte und Pflichten haben Eigentümer im eigenen Garten? Und was dürfen die Nachbarn?
Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen – sei es beim Rasenmähen, in Bezug auf Ihre Bäume oder bei Schwimmbad und Gartenhütte. So können Sie Ihren Garten sorgenfrei genießen.
Rasenmähen – wie und wann?
Die Grünflächen wollen wieder in Form gebracht werden und Sie werfen den Rasenmäher an. Zur Sicherheit noch schnell einen Blick auf die Uhr – darf ich überhaupt jetzt mähen? Wann und zu welchen Uhrzeiten Rasenmähen erlaubt ist, klären Landesgesetze bzw. die Gemeinden über ortspolizeiliche Verordnungen. Die Bestimmungen sind regional sehr unterschiedlich. Infos dazu finden Sie zum Beispiel auf www.oesterreich.gv.at oder bei Ihrer Gemeinde.
Neben der Uhrzeit macht auch der Antrieb – und damit die Lautstärke – des Rasenmähers einen großen Unterschied. So ist ein Elektroantrieb, wie er auch bei vielen Mährobotern vorhanden ist, oft erlaubt. Benzinbetriebene Rasenmäher hingegen sind aufgrund der Lärmbelästigung an Sonn- und Feiertagen in vielen Regionen verboten.
Eine Pflicht, den Rasen regelmäßig zu mähen, besteht übrigens nicht. Der während eines längeren Sommerurlaubs entstehende höhere Wildwuchs im Garten ist demnach rein rechtlich kein Problem.
Wurzeln oder Äste von Bäumen und Sträuchern, die ins Nachbargrundstück wachsen, dürfen vom beeinträchtigten Nachbarn (in der Regel auf seine Kosten) ab der Grundgrenze entfernt werden – wobei fachgerecht vorzugehen ist und die Pflanzen möglichst schonend zu behandeln sind. Der Eigentümer selbst ist nicht verpflichtet, die überhängenden Teile zurückzuschneiden, außer bei drohender Gefahr wie etwa durch morsche Äste. Dann ist die Hälfte der Kosten zu tragen. Steht ein Baum genau auf der Grundstücksgrenze, sind beide Nachbarn Miteigentümer und dürfen nur gemeinsam über dessen Schicksal entscheiden.
Auch besonders hoch gewachsene Bäume können zum Konfliktfall werden, wenn sie den benachbarten Grundstücken zu viel Tageslicht nehmen. Wenn Schattenwurf das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und zu einer, wie es im Gesetz heißt, „unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks“ führt, ist eine Unterlassungsklage möglich.
Allerdings muss zuerst eine gütliche Einigung etwa bei einer Schlichtungsstelle oder einem Mediator angestrebt werden. Erst wenn diese scheitert, kann eine Klage eingebracht werden. Die beiden Konfliktparteien können sich auf eine Rodung oder Kürzungen einzelner Äste verständigen. Doch auch Rodungen sind unter Umständen rechtlich komplex und – wie könnte es anders sein – regional sehr unterschiedlich. So sind Sie beispielsweise in Wien nach Baumrodungen unter gewissen Voraussetzungen zu Ersatzpflanzungen verpflichtet.
Denken Sie auch daran, Ihre Bäume regelmäßig auf Stabilität zu überprüfen, auch wenn es prinzipiell schwierig ist, abzuschätzen, welcher Baum im Falle eines „Orkans“ eventuell umstürzen könnte. Hätte der Eigentümer des Baumes das Risiko erkennen und entsprechende Vorkehrungen treffen können, haftet er unter Umständen für durch den Baum entstandene Schäden. In Zweifelsfragen wird empfohlen, die Fachmeinung etwa von einer bzw. einem Baumsachverständigen einzuholen.
Feiern & Grillen: Ab geht die Party
Gesellige Abende im eigenen Garten? Kein Problem, wenn die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Solange Rauch, Geruch und Lärm im ortsüblichen Rahmen bleiben, steht einer Gartenparty nichts im Wege und sie können den Grill anwerfen. Regelmäßige oder sehr laute Veranstaltungen können jedoch unzulässig sein. Relevant ist auch die Nachtruhe (oft ab 22 Uhr, meist auf Landes- oder Gemeindeebene geregelt), in der Lärm deutlich reduziert werden muss. Am besten vorher Bescheid sagen oder die Nachbarn gleich mit einladen (oder zumindest mit einem Stück Torte besänftigen).
Gartenhütte, Gartenmöbel, Carport und Co. – wer muss wann gefragt werden?
Die Frage, was man im Garten alles errichten darf, ist ebenso regional sehr unterschiedlich geregelt. Die Bauordnung ist prinzipiell Sache der Bundesländer.
Das Aufstellen von Gartenmöbeln, Hollywoodschaukeln und ähnlichem stellt in der Regel kein Problem dar. Wenn Sie den Bau eines Gartengeräteschuppens, eines Carports, einer Pergola oder eines Swimmingpools planen, sollten Sie sich jedoch vorab bei der zuständigen Baubehörde über allenfalls bestehende Vorgaben zu erlaubter Größe, Materialen, Abständen zur Grundstücksgrenze sowie insbesondere allfällige Anzeige- oder Bewilligungspflichten informieren.
Sicherung von Gefahrenquellen
Schon deutlich heikler ist die Frage nach der Beseitigung von Gefahrenquellen im eigenen Garten. Prinzipiell ist nämlich der Eigentümer (bzw. Nutzer, Mieter, Pächter) für den sicheren Zustand eines Grundstückes verantwortlich. Sollten Kleinkinder beispielsweise trotz Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bzw. einer Aufsichtsperson unbeaufsichtigt auf das Grundstück gelangt sein, hat der Eigentümer – sobald er dies bemerkt – unverzüglich Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Unterlässt er dies, könnte ihn zumindest eine Mitschuld bei Verletzungen von Kindern treffen.
Sofern Kinder im eigenen Haushalt leben, sollten vor allem Schwimmbäder und Gartenteiche eingezäunt oder anderweitig gesichert sein. Auch Motorsägen und anderes Gartenwerkzeug, an dem sich Kleinkinder rasch schwere Verletzungen zufügen können, werden nach der Benützung am besten unerreichbar weggeräumt. Ebenso empfiehlt es sich für Eltern, auch die Spielgeräte in ihrem eigenen Garten regelmäßig auf Stabilität zu überprüfen.
Beachten Sie außerdem im Winter die Verantwortung für die Schneeräumung und Eisbefreiung von angrenzenden Gehsteigen und informieren Sie sich über die Regelungen in Ihrer Gemeinde.
Wasser- und Umweltschutz im grünen Paradies
Der Umgang mit Wasser und Umweltressourcen im eigenen Garten wird zunehmend reguliert und ist stärker rechtlich eingebettet, als man denkt, etwa im Wasserrechtsgesetz sowie kommunalen Verordnungen. Regenwasser darf grundsätzlich genutzt werden, während der Wasserverbrauch in Trockenzeiten eingeschränkt werden kann – informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die geltenden Verordnungen. Auch darf Wasser (etwa aus Pools) nicht einfach auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden. Auch der Einsatz von Düngern und Pestiziden kann regional unterschiedlichen Regeln unterworfen sein, um die Umwelt zu schützen.
Die Tierwelt im eigenen Garten
Tiere im eigenen Garten sind erlaubt, können aber schnell zum rechtlichen Thema werden, wenn Sie die Nachbarn beeinträchtigen. Haustiere wie etwa Hunde oder auch Hühner dürfen gehalten werden, solange sie keine unzumutbaren Störungen verursachen. Auch gibt es etwa bei Katzen keine Verpflichtung, sie im Haus zu halten und dadurch evtl. Verunreinigungen von Nachbars Garten zu verhindern. Im Einzelfall entscheiden die Gerichte in der Regel katzenfreundlich. Dauerhaftes Hundegebell oder starke Geruchsbelästigung kann etwa zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten (Verwaltungsübertretung oder Unterlassungsklage). Bei Wildtieren können auch regional unterschiedliche Schutzbestimmungen gelten, etwa für Nester von bestimmten Vögeln oder geschützte Arten wie Amphibien, die nicht entfernt werden dürfen.
Hinweis: Bei diesem Beitrag handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Information, die keine Rechtsberatung darstellt. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.