Richtiges Verhalten bei Eis und Schnee

Nach einem langen Sommer und einem goldenen Herbst werden Gärten und Balkone allmählich winterfest gemacht, die Schneeschaufeln aus ihrem Sommerquartier hervorgeräumt und die Streusalzvorräte aufgefüllt. Doch wer ist nun bei Eis und Schnee wann und in welchem Ausmaß dafür verantwortlich, dass im vermeintlichen „Winterwunderland“ niemand zu Schaden kommt?

Die Schneeräum- und Streupflicht ist in Österreich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und dazugehörige Stiegenanlagen, die nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, grundsätzlich in ihrer gesamten Breite und entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sein. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob dieses Grundstück bebaut ist. Dafür verantwortlich sind der Liegenschaftseigentümer sowie Eigentümer von Verkaufshütten (z.B. Adventmarkt-Stände). Ein Mieter oder Pächter einer Liegenschaft ist nur dann für die Schneeräumung verantwortlich, wenn dies mit dem Vermieter bzw. Verpächter vereinbart wurde. Beauftragt man ein geeignetes Schneeräumungsunternehmen (bzw. ein Winterdienst) entsprechend, gehen damit sämtliche Schneeräum- und Streupflichten sowie die damit verbundene Haftung auf dieses über.

Was viele vielleicht nicht wissen: Auch wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, muss man den Straßenrand in einer Breite von einem Meter säubern und bestreuen. Genauso muss in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige ein zumindest ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront freigehalten werden. Von diesen Pflichten ausgenommen sind lediglich Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.

Anmeldung zum WOHNWELT Newsletter

WOHNWELT News

Achtung Dachlawine

Auch auf einen prüfenden Blick nach oben sollte man bei Schneefall und/oder (Eis-)Regen nicht vergessen, denn Eigentümer haben ebenso dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eiszapfen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Das Aufstellen von Warnschildern ist eine Sofortmaßnahme, die den Verantwortlichen jedoch nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung entbindet.

Sämtliche beschriebenen Pflichten gelten in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Wie oft man räumen bzw. streuen muss, hängt von den konkreten äußeren Umständen und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen ab. Einen Gehsteig mehrmals täglich zu räumen und zu bestreuen, ist jedenfalls zumutbar, nicht hingegen eine ununterbrochene Schneeräumung wegen andauernden starken Schneefalls. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen darf man andere Straßenbenützer nicht gefährden oder behindern. Sofern erforderlich, sind gefährdete Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Mögliche Konsequenzen

Kommt ein Liegenschaftseigentümer seinen Pflichten nicht nach, drohen eine Geldstrafe aufgrund der Verwaltungsübertretung sowie – sofern sich jemand z.B. durch einen Sturz auf einem vereisten Gehsteig verletzt – (zivilrechtliche) Schadenersatzpflichten und gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Körperverletzung). Dabei ist zu beachten, dass der Liegenschaftseigentümer auch in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand z.B. nach dem Ende der Streupflicht (also zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) gestürzt ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Eigentümer seine Räum- und Streupflicht innerhalb dieses Zeitraumes verletzt hat und der Unfall darauf zurückzuführen ist. Aber auch Fußgänger sind verpflichtet, geeignetes Schuhwerk zu tragen, da sie sonst eine Teilschuld am Unfall treffen kann.

Wohntraumrechner
Berechnen Sie Ihren Wohntraum

Der WohnTraumRechner gibt Ihnen die Möglichkeit Ihren persönlichen Wohntraum zu planen, zu berechnen und schnell umzusetzen – jetzt mit vorläufiger Finanzierungszusage.